ytoub.Net
 657 User Online
مشاهدة القنوات العربية  الدردشة الكتابية  مكتبة الألعاب  مكتبة الأغاني  مكتبة الفيديو  الصفحة الرئيسية
29. Jamad Al Thani 1433 Hijri
Ytoub :: View topic - *Die Quellen des Rechts*
 ProfileProfile    Forum FAQForum FAQ   SearchSearch   MemberlistMemberlist   RangsRangs    UsergroupsUsergroups

 
Post new topicReply to topic
View previous topic Log in to check your private messages View next topic
Author Message
rocher
Mitglied


Joined: 04.03.2007
Sexe : Sexe :Femme

Posts: 27

PostPosted: 06.03.2007, 19:59    Post subject: *Die Quellen des Rechts* Reply with quote

Salam u 3aleikum

Die Quellen des Rechts
Mehrteilige IZ-Serie über die wesentlichen Regeln muslimischen Handelns - Von Prof. Dr. Yasin Dutton

Als Muslime ist es unser Ziel, Allah zu gefallen und wir tun dies, indem wir ausführen, was Er befohlen hat und vermeiden, was Er verboten hat. Allah sagt im Quran „Sprich: ‘Gehorcht Allah und dem Gesandten’; denn - wenn sie den Rücken kehren - siehe, Allah liebt diejenigen nicht, die die Wahrheit bedecken“ (Al-’Imran, 32), „gehorcht Allah und dem Gesandten; vielleicht werdet ihr Erbarmen finden“ (Al-’Imran, 132) oder „O ihr, die ihr glaubt, gehorcht Allah und gehorcht dem Gesandten und vereitelt nicht eure Werke!“ (Al-Muhammad, 33). Es gibt viele ähnliche Verse des Qur’an. Wir sollen wir nun wissen, was die Befehle von Allah und Seinem Propheten sind, sodass wir ihnen folgen können?

Der Qur’an

Zuerst haben wir - natürlich - den Qur’an, „eine Offenbarung vom Herrn der Welten“ (Al-Waqi’a, 80), „Falschheit kann nicht an es [das Buch] herankommen, weder von vorn noch von hinten. Es ist eine Offenbarung von einem Allweisen, des Lobes Würdigen“ (Al-Fussilat, 42).

Aber wie bei jedem linguistischen Text gibt es hier ein potenzielles Problem. Es ist notwendig, festzustellen, ob - beispielsweise - ein Ausdruck allgemein gemeint ist, oder ob es Ausnahmen gibt. In der Wissenschaft von den Rechtsgrundlagen - den ‘Usul - rangiert dies unter den Bereich des Al-’Amm wa’l-Khass (was allgemein ist und was spezifisch ist). Es kann ebenso sein, dass es einen Ausdruck gibt, der in einem Teil des Qur’an unbestimmt wird und anderswo qualifiziert wird. Dann stellt sich die Frage, ob der erste Ausdruck als genauso qualifiziert verstanden werden muss wie der zweite.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass es einen Widerspruch zwischen zwei Urteilen gibt, denn das eine von beiden wurde später herab gesandt und enthält die Absicht, das vorangegangene aufzuheben; auch, wenn beide Teile des Textes bleiben. Ein Beispiel dafür wären die Verse, die die Einzelheiten der Erbrechte behandeln, die die Verse aufhaben, die Vermächtnisse an Eltern und Verwandte empfehlen. Dieser Verfall involviert die Wissenschaft von Al-Nasikh wa’l-Mansukh (was aufhebend ist und was aufgehoben wurde). Gleichermaßen ist es wichtig für das Verständnis einer Passage, dass man weiß, was die Umstände waren, wenn etwas offenbart wurde. Die beinhaltet das Wissen von den „Umständen der Offenbarung“ oder Asbab An-Nuzul. So wurde zum Beispiel in der Muwatta die Passage „wa’la dschidala fi’l-hadsch (und kein Streit während der Hadsch)“ (Al-Baqara, 197) von Imam Malik mit den Streitigkeiten der Quraisch und vieler anderer Stämme erklärt, die diese in der vor-islamischen Periode darüber führten, wo das Ritual des „Stehens“ stattfinden solle. Nachdem diese Orte festgelegt wurden und die korrekte Sunna der Hadsch bekannt wurde, gab es nicht länger die Notwendigkeit für Streitigkeiten darüber während der Hadsch, also darüber, wo die verschiedenen Handlungen stattfinden sollten. Diese Interpretation des Verses durch die Asbab (Sing. Sabab) An-Nuzul impliziert, dass hier „Streitereien“ nicht in einem allgemeinen Sinne während des gesamten Hadsch gemeint sind, sondern in einem spezifischen Sinne eines Streites während der Hadsch über die Hadsch. Die generelle Regel, die in diesem Kontext üblicherweise beachtet wird, ist, dass in diesem Zusammenhang nach dem allgemeinen Sinn der Aussage gehandelt wird anstatt nach der spezifischen Bedeutung, die durch den Anlass der Offenbarung nahegelegt wird. Es versteht sich von selbst, dass all diese Fragen der textlichen Deutung eine fundierte Kenntnis des Arabischen erfordern.

Die Männer, die später diese Wissenschaft systematisierten, isolierten fünf verschiedene Sorten von qur’anischen Aussagen, aus denen Urteile abgeleitet werden können:

• Erstens, gibt es Nass (wörtl. „Text“) im Qur’an (Nass Al-Kitab). Dies bedeutet in diesem Fall einen eindeutigen Text oder ein eindeutiges Urteil.

• Zweitens, gibt es Zahir („offen, erkennbare Bedeutung“) im Qur’an (Zahir Al-Kitab). Dadurch wird die allgemeine Bedeutung (Al-’Umm) beschrieben. In anderen Worten, man behandelt eine Aussage angesichts ihrer offensichtlichen Oberfläche - es sei denn, es gibt gesonderte Beweise für das Gegenteil - und es wird in diesem Fall davon ausgegangen, dass alles, was durch die Worte darunter fällt, von diesen Worten abgedeckt wird. Aus diesem Grund ist Imam Malik der Ansicht, dass das Wort „Moscheen“ in dem Vers „während ihr I’tikaf in den Moscheen macht“ (Al-Baqara, 187) für jede Moschee gilt und nicht nur eine Moschee, in der das Freitagsgebet (Dschumu’a) verrichtet wird. Gleichzeitig weist Imam Malik darauf hin, dass die beabsichtigte Periode des I’tikaf, sollte sie auf einen Freitag entfallen, in einer Freitagsmoschee verbracht werden sollte, damit die Phase der Zurückgezogenheit in der Moschee nicht für das Freitagsgebet unterbrochen werden muss.

• Drittens gibt es Dalil (wörtl. „Hinweis“) im Qur’an (Dalil Al-Kitab). Dadurch wird eine bestimmte Art von Folgerung beschrieben, die als Mafhum Al-Mukhalafa bekannt ist. So erlaubt Allah in der Sura An-Nisa die Heirat einer gläubigen Sklavin unter der Bedingung, dass der Mann nicht genug Mittel für die Heirat einer freien Frau besitzt und gleichzeitig fürchtet, Zina (Ehebruch) zu begehen. Daher gilt, durch Implikation (in diesem Fall durch Mafhum Al-Mukhalafa), dass man im Falle von ausreichend Mitteln und einer Abwesenheit von Furcht vor Zina keine gläubige Dienerin heiraten darf.

• Viertens gibt es Mafhum (wörtl. „was verstanden wird“, das heißt eine Implikation) im Qur’an (Mafhum Al-Kitab). Dieses Element ist auch als Mafhum Al-Muwafaqa bekannt und wird manchmal weiter in Al-Mafhum bi’l-Aula („was noch mehr anwendbar ist“), das heißt die direkte Implikation eines Textes, und Al-Mafhum bi’l-Musawat („was gleichermaßen anwendbar ist“) differenziert. So weist uns Allah beispielsweise an, dass wir nicht „Uff!“ zu unseren Eltern („so sage dann nicht ‘Uff!’ zu ihnen ...“, Al-Isra, 23) sagen sollen. Daraus wird weiter angenommen - durch Al-Mafhum bi’l-Aula -, dass wir sie weder verfluchen oder schlagen beziehungsweise sie auf eine andere respektlose Art behandeln dürfen.

• Fünftens gibt es Schabah (wörtl. „Gleichnis“) im Qur’an (Schabah Al-Kitab, oder auch Tanbih Al-Kitab). Dies bezieht sich auf einen Text, bei dem auf den Grund für ein bestimmtes Urteil hingewiesen wird. Beispielsweise, wenn Allah uns anweist „... oder Schweinefleisch, denn das ist eine Unreinheit ...“ (Al-An’am, 145), das heißt, Er gibt uns den Grund, warum Schweinefleisch verboten ist.

Die Sunna oder der Qur’an in Aktion

Bisher sind dies sehr textliche Wahrnehmungen, aber der Qur’an wurde nicht in einem Vakuum herab gesandt. Es wurde auf der Zunge eines Mannes offenbart - des Propheten, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden geben - oder, um es korrekter zu sagen, er wurde „auf sein Herz“ herab gesandt. Von dort trat er über das Medium seiner Zunge hervor, die „eine klare, arabische Zunge“ war. Allah sagt: „Die vom Noblen Geist herabgebracht worden ist auf dein Herz, auf dass du einer der Warner sein mögest in arabischer Sprache, die deutlich ist“ (As-Su’ara, 193-5) das heißt, durch jemanden, der deutliches Arabisch sprach.

Der Gesandte Allah handelte dann entsprechend der Botschaft. Es gibt das berühmte Hadith von ‘A’ischa, in dem sie den Propheten mit folgenden Worten beschrieb: „Sein Verhalten war der Qur’an“ oder, wie es auch übersetzt wurde „er war gehende Qur’an.“ Dies ist der Ursprung unserer zweiten Rechtsquelle, der Sunna.

Die Quellen des Rechts (5)
Mehrteilige IZ-Serie über die wesentlichen Regeln muslimischen Handelns - Von Prof. Dr. Yasin Dutton

Al-Qarafi war der Ansicht, dass alle Muslime sich darin einig seien, dass solche Dhara’i drei Unterkategorien haben:

• Diejenigen Verbote, über die Einigkeit besteht, das heißt, das Graben von Brunnen auf den Wegen der Muslime oder das Schwören auf Idole (das heißt etwas, was höchstwahrscheinlich Schaden hervorruft).

• Die Dinge, über deren Zulässigkeit Einigkeit besteht wie die Kultivierung von Weintrauben (etwas, was zu etwas Verbotenem führen kann, denn Weintrauben sind natürlich wesentlich bei der Produktion des Weins, aber welches normalerweise für erlaubte Zwecke verwendet wird, in diesem Fall für die Erzeugung von Nahrung).

• Diejenigen Dinge, über die unterschiedliche Meinungen bestehen, wie bestimmte Transaktionen, die unter die Kategorie von Buju’a Al-Ajal fallen, die von Malik und den Medinensern verboten wurden, aber von anderen erlaubt.

Die wichtige Wahrnehmung in Hinblick auf Sadd Adh-Dhara’i liegt im Ergebnis der Handlung, und ob diese zu Nutzen oder Schaden führt.

Dieses grundsätzliche Prinzip lässt sich wiederum in Unterprinzipien aufteilen:

• „Die Verhinderung von Schaden wird dem Erlangen von Nutzen vorgezogen“. Zum Beispiel, wenn jemand Wudu’ [die Gebetswaschung] macht und nicht weiß, ob er sein Gesicht zwei oder drei Mal gewaschen hat, geht er davon aus, dass er dies drei Mal gemacht hat, denn er sollte sein Gesicht nicht mehr als drei Mal waschen, während die zweimalige Waschung akzeptabel ist (wie dies als Praxis des Propheten verzeichnet wurde).

• „Das geringere der beiden Übel“. Dieses Prinzip bedeutet, dass im Falle einer Wahl zwischen zwei Übeln dasjenige gewählt wird, welches den geringeren Schaden für die Muslime bedeutet.

10. ‘Urf (Bräuche)

Dieses Prinzip wird auf Dinge wie Sprache, Nahrung, Kleidung etc. angewendet. Ein Beispiel dafür ist, dass das Wort dabba („Reittier“) in bestimmten Gebieten als Esel verstanden wird und in anderen auf ein anderes Tier bezogen wird. Es mag in verschiedenen Gegenden das Verständnis von Begriffen geben, die sich von der Bedeutung durch „Wörterbücher“ unterscheiden. Wenn es zu Rechtsfragen kommt, bei denen die Deutung solcher Wörter wichtig ist, muss deren gewohnheitsmäßige Bedeutung in Betrachtung gezogen werden.

11. Andere allgemeine Prinzipien

Es gibt gewisse andere allgemeine Prinzipien, die uns bewusst sein müssen. Wir haben bereits erwähnt, dass die Bewahrung vor Schaden dem Nutzen vorgezogen wird, ebenso wie das Geringere der beiden Übel. Zu anderen Rechtsprinzipien zählen:

• „Schaden muss entfernt werden“ (Ad-Darar Juzala), in Übereinstimmung mit dem Hadith „Es sollte keinen Schaden oder vergeltenden Schaden geben“. Zu den Beispielen gehören die Rückgabe von Dingen, die unrechtmäßig genommen wurden, genauso wie die Verhinderung von Schaden gegenüber den eigenem Nachbarn.

• „Schwierigkeit erlaubt Erleichterung“ (Al-Maschaqqa Taschibu’-Taisir). Allah sagt: „Er hat euch erwählt und hat euch nichts auferlegt, was euch in der Religion bedrücken könnte.“ (Al-Hadsch, 7cool.gif Wenn beispielsweise die Verwendung von Wasser Schaden verursacht, dann macht man Tajamum anstatt von Wudu’. Genauso wenig muss eine kranke Person fasten. Allah sagt: „Und wer krank ist oder sich auf einer Reise befindet, soll eine Anzahl anderer Tage (fasten) - Allah will es euch leicht, Er will es euch nicht schwer machen - damit ihr die Frist vollendet und Allah rühmt, dass Er euch geleitet hat. Vielleicht werdet ihr dankbar sein.“ (Al-Baqara, 185)

Einige Leute verwenden diese oben erwähnten Verse über die Nichtbeschränkung im Din, um sich selber zu erlauben, all das zu tun, was sie wollen, aber das ist nicht das korrekte Tafsir in diesem Kontext. Was hier gemeint ist, sind jene Umstände, in denen es schwer wiegende Schwierigkeiten gibt, wohingegen leichte Schwierigkeiten auszuhalten sind. Alternativen gibt es dann, wenn beispielsweise Wasser beim Wudu’ Krankheiten verursachen kann oder diese verschlimmert oder eine Heilung verhindert.

• „Sicherheit wird nicht durch Zweifel entfernt“ (Al-Jaqin la jurfa’u bi’l-Schakk). Punkte, die unter diese Kategorie fallen, sind unter anderem die Annahme, dass man drei Rak’as gemacht hat, wenn man sich nicht sicher ist, ob man drei oder vier verrichtet hat. • In Beziehung zum letzten Prinzip steht die allgemeinere Regel, die vom Anhalten der Dinge ausgeht (Ibqa’ ma kana ‘ala ma kana). Zum Beispiel geht man davon aus, dass jemand noch lebt, solange man nicht von seinem Tode hört (in Fällen des Erbens beispielsweise).

• Manche sind der Ansicht, dass es eine fünfte Regel gibt: „Dinge werden entsprechend der Absichten in ihnen bewertet.“ Diese Ansicht beruht auf einem prophetischen Hadith „Die Handlungen sind durch die Absichten und jeder Mann erhält, was er beabsichtigt.“ So ist beispielsweise das Wudu’ nur dann gültig, wenn es von der Absicht der Gebetswaschung begleitet wird.

Nachwort

Der oben angeführte Ansatz resultiert in einer Liste der möglichen Quellen, die nach Begriffen der wahrgenommenen Priorität geordnet und aufgezählt werden können. Es gibt unterschiedliche Listen, auch wenn in leicht unterschiedlicher Ordnung oder Hinzufügung. Raschid ibn Abi Raschid Al-Walidi (gest. 675/1276) zählt in seinem Buch „Al-Halal wa’l-Haram“ die folgenden 17 Quellen auf:

1.-5. Nass, Zahir, Dalil, Mafhum und Schabah vom Qur’an

6.-10. Das gleiche in Hinblick auf die Sunna

11. Idschma’

12. Qijas

13. Der ‘Amal der Leute von Medina

14. Die Meinung der Gefährten

15. Istihsan

16. Sadd Adh-Dhara’i

17. Mura’at Al-Khalif („Respekt der Unterschiede [der Meinungen]“), welches, seiner Meinung nach, manchmal beachtet wird oder nicht. Andere Gelehrte, wie Al-Qarafi (gest. 684/1285) beziehen Al-Masalih Al-Mursala und ‘Urf genauso wie andere umstrittene Prinzipien mit ein.

Wir müssen hier jedoch anmerken, dass diese gesamten Systematisierungen klug nach dem Ereignis sind, während der aktive Faqih, Mufti oder Qadi, der mit tatsächlichen Fragen konfrontiert wird, diesen Luxus nicht zur Verfügung hat. Was er braucht, ist im Augenblick klug zu sein. Es ist immer einfach, im Nachhinein zu verstehen, wie eine bestimmte Person zu einem bestimmten Urteil kommt. Was nicht so einfach ist, ist zu wissen, wie zu der jeweiligen Zeit ein Urteil gefällt werden muss. Wenn mit einem Fall konfrontiert, dann wird der Faqih, der Mufti und der Qadi nicht eine Liste konsultieren und dann entscheiden, welche „Quelle“ am angemessensten ist. Eher wird er sich darum sorgen, der Situation gerecht zu werden und dabei jedes Mittel einsetzen, welches ihm zur Verfügung steht. Aber das Wissen um den Pfad der Gerechtigkeit in einer gegebenen Situation bedeutet nicht nur Wissen um die Quellen, sondern auch den Besitz eines klaren Herzens, um zu erkennen, was der Pfad der Gerechtigkeit ist. Und dies ist, das müssen wir feststellen, nur möglich für jemanden, der aktiv am Dschihad gegen seine eigene Nafs (das „Selbst“) beteiligt ist. Wie Imam Malik sagte: „Wissen ist keine Frage der Kenntnis vieler Texte, Wissen ist ein Licht, welches Allah in die Herzen legt.“ Er sagte auch: „Wenn ein Mann ein Zahid (Jemand, der ohne die Dinge der Welt auskommt) ist und Taqwa vor Allah hat (furchtsames Wissen um die permanente Anwesenheit Allahs), dem wird Allah Weisheit in seiner Rede geben.“ Und Weisheit ist nach Deutung von Imam Malik das „Verständnis des Dins von Allah (Al-Fiqh fi din Allah).“

Daher ist Fiqh keine - oder sollte es nicht sein - theoretische Aktivität. Eher erscheint es in wirklichen Situationen. Der Fiqh, auf den sich Imam Malik im obigen Kommentar bezog, ist die Antwort des einzelnen Faqih, Mufti oder Qadi auf eine wirkliche Situation, die eine reale Antwort braucht, die aus der Praxis erwachsen ist. Dies ist dann natürlich nicht länger eine akademische Übung, sondern eine Notwendigkeit, die aus der Not und dem Verlangen, die Schari’a in die Praxis umzusetzen, erwachsen ist und daher den Islam sowohl innerlich als auch äußerlich umsetzt.

Möge uns Allah Verständnis von Seinem Din geben und die Fähigkeit, das Verlangen und die Umsicht, das zu praktizieren, was getan werden muss. Amin.

oua 3aleikum salam
*~*rocher*~*
Back to top
Offline View user's profile Send private message
Display posts from previous:      
Post new topicReply to topic
View previous topic Log in to check your private messages View next topic
You cannot post new topics in this forum
You cannot reply to topics in this forum
You cannot edit your posts in this forum
You cannot delete your posts in this forum
You cannot vote in polls in this forum



Powered by phpBB © 2001 phpBB Group

:: Copyright© 2012 ytoub.de. All rights Reserved ::